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§ 4 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090 (Nr. 24)
Geltung ab 13.07.2018; FNA: 751-21-1 Kernenergie

§ 4 Verlangen weiterer Auskünfte



1Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. 2Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.

 
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Zitierungen von § 4 Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RückbauTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückbauTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RückbauTraV Form der Übermittlung
... Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft ... erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt ...