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§ 7 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)
§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.
Zitierungen von § 7 Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RückbauTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RückbauTraV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RückbauTraV Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
... werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten. (6) ...
§ 6 RückbauTraV Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
... werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu ...
§ 8 RückbauTraV Form der Übermittlung
... Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und ...
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