Tools:
Update via:
§ 8 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)
§ 8 Form der Übermittlung
1Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13065/a212191.htm