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Berichtigung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 3 wird dem letzten Satz des § 111n die Angabe „(4)" vorangestellt.
In Artikel 3 Nummer 3 wird dem letzten Satz des § 111n die Angabe „(4)" vorangestellt.
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag Dr. Monika Becker
Im Auftrag Dr. Monika Becker
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