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Artikel 6 - Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 VermAnlG § 13, § 13a, § 18, § 29

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen."

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" gestrichen.

bb)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, sowie".

cc)
Folgende Nummer 11 wird eingefügt:

„11.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,".

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 zu aktualisieren" durch die Wörter „nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich zu aktualisieren" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist der Bundesanstalt unverzüglich zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten."

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereitgehalten werden."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" die Wörter „entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1" eingefügt.

3.
In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt ...