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Artikel 12 - Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen


Artikel 12 ändert mWv. 14. Juli 2018 ZKRLUG Artikel 9, ZKG

Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15 bis 19" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft."