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Änderung § 7 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 496 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des AuslPflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 496 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.04.2024) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchführungsbestimmungen


Zur Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Inhalt und die Prüfung der Versicherungsbescheinigungen und die beim Fehlen der Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnahmen,

(Text neue Fassung)

a) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Inhalt und die Prüfung der Versicherungsbescheinigungen und die beim Fehlen der Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnahmen,

b) das Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Maßnahmen der Versicherer zur Gewährleistung der Möglichkeit, Versicherungsverträge nach diesem Gesetz zu schließen,

vorherige Änderung

c) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften.



c) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.04.2024)