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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger am 01.05.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2013 durch Artikel 4 des VVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AuslPflVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes § 2 Zugelassene Versicherer § 3 Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluß § 4 § 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Prämie § 6 § 7 Durchführungsbestimmungen § 7a Erfordernis erweiterten Versicherungsschutzes § 8 Ausnahmen § 8a Wegfall des Erfordernisses der Versicherungsbescheinigung § 9 Straftaten § 9a Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 10 Geltung in Berlin | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Inkrafttreten | |
§ 6 | |
(1) § 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 11 des Pflichtversicherungsgesetzes ist anzuwenden; an die Stelle von § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes tritt die Regelung des Absatzes 2. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein. | (1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) 1 Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. 2 Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein. |
§ 10 Geltung in Berlin | § 10 (aufgehoben) |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. |
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