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Änderung Artikel 3 16. AtGÄndG vom 04.07.2018

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Artikel 3 16. AtGÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2018 geltenden Fassung
Artikel 3 16. AtGÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1124
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1124) trat das Gesetz am 4. Juli 2018 in Kraft.