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Änderung Artikel 3 16. AtGÄndG vom 04.07.2018
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Artikel 3 16. AtGÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2018 geltenden Fassung | Artikel 3 16. AtGÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2018 geltenden Fassung durch B. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1124 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1124) trat das Gesetz am 4. Juli 2018 in Kraft. |
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