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Änderung § 4 Lkw-MautV vom 07.12.2023
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§ 4 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung | § 4 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Manuelles Mauterhebungssystem | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. 2 Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich. (2) 1 Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. 2 Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. 3 Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). | (Text neue Fassung) (1) 1 Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. 2 Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich. (2) 1 Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. 2 Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. 3 Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). |
(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13077/al187087-0.htm