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Änderung § 9 Lkw-MautV vom 07.12.2023
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§ 9 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung | § 9 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Stornierung | |
(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen-Terminals, über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde. | (Text neue Fassung) (2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde. |
(3) 1 Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2 Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich. (4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13077/al187092-0.htm