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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Gedenkmünze „Froschkönig" - GMünzeFroschK k.a.Abk.)

B. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1207 (Nr. 27)
Geltung ab 24.07.2018; FNA: 692-5-19 Ausprägung von Euro-Münzen

Bekanntmachung



Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „Froschkönig" eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die siebente Ausgabe im Rahmen der 2012 begonnenen Serie „200 Jahre Grimms Märchen". Am 20. Dezember 1812 erschien der erste Band der Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm.

Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,1 Millionen Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart (Prägezeichen F).

Die Münze wird ab dem 25. Januar 2018 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite stellt mit den drei wesentlichen Elementen - dem Froschkönig, der Goldkugel und der Königstochter - die Grundkonstellation des Märchens dynamisch und in ungewöhnlicher Perspektive dar.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", Wertziffer und Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F" der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart, die Jahreszahl 2018 sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der Münze ist zusätzlich die Angabe „SILBER 925" aufgeprägt.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

 
„KÖNIGSTOCHTER JÜNGSTE MACH MIR AUF !".

Der Entwurf stammt von der Künstlerin Anne Karen Hentschel aus Bremen.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Bild- und Wertseite Gedenkmünze "Froschkönig" (BGBl. 2018 I S. 1207)