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Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (18. SaatGRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 26 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1197 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 30).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 SaatArtVerzV Anlage

In Nummer 1.3.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird das Wort „Sareptasenf" durch die Wörter „Sareptasenf, außer zur Nutzung als Blattgemüse" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 SaatgutV § 7, § 16, § 44, § 46, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 7, Anlage 8

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sortenecht" durch die Wörter „ausreichend sortenecht und sortenrein" ersetzt.

b)
In Absatz 3a Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.

c)
Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sortenechtheit gilt nur als gegeben" durch die Wörter „Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.

d)
In Absatz 3d Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sowie" gestrichen und vor dem Wort „können" die Wörter „sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist."

4.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind."

5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„330. April
3.1Sommergetreide
3.2Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-
stecklingen)
415. Mai
 Sojabohne".


 
b)
In Nummer 5.2 wird das Wort „Sojabohne," gestrichen.

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„610. Juni
6.1Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)".


 
d)
In Nummer 7.1 werden die Wörter „, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)" gestrichen.

e)
In Nummer 8 wird das Datum „15. Juli" durch das Datum „1. Juli" ersetzt.

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.4 wird in der das Zertifizierte Saatgut zweiter Generation (Z-2) betreffenden Zeile in Spalte 3 (Mindestkeimfähigkeit) die Angabe „85" durch die Angabe „80" ersetzt.

b)
In Nummer 3.1.14 wird in der das Basissaatgut (B) betreffenden Zeile in Spalte 3 (Mindestkeimfähigkeit) die Angabe „85" durch die Angabe „80" ersetzt.

7.
In Anlage 4 Nummer 7.1 wird in Spalte 3 (Mindestgewicht einer Probe) die Angabe „750" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

8.
In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:

„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)".

9.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Mustern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Sorte Cultivar Cultivar" durch die Wörter „Sorte Variety Variété" ersetzt.

b)
Folgendes Muster 3 wird angefügt:

Muster 3 Zertifikat ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind (BGBl. 2018 I S. 1216)


10.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.1.3„Sortenbezeichnung" (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"".


 
b)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"".


 
c)
Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„1.3.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"".


 
d)
Nach Nummer 1.4.3 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

„1.5Mischungen
1.5.1„Bezeichnung der Mischung" (gegebenenfalls)
„Name of the mixture" (if any)
„Nom du mélange" (le cas échéant)
1.5.2„Saatgutmischung für ..." (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)
„Seed mixture for ..." (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)
„Mélange de semences destiné à ..." (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, ...)
1.5.3„Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
„Name and address of National Designated Authority"
„Nom et adresse de l'Autorité nationale désignée"
1.5.4„Mischungsnummer"
„Reference number of the lot"
„Numéro de référence du lot"
1.5.5„Amtlich zugeteilte Seriennummer"
„Officially assigned serial number"
„Numéro d'ordre attribué officiellement"
1.5.6„Arten, die Bestandteil der Mischung sind"
„Species of the constituents"
„Espèces composantes"
1.5.7„Verschließung ... " (Monat, Jahr)
„Sealed ..." (month and year when officially sealed)
„Scellé ..." (mois et année du scellement officiel)
1.5.8„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"
„Declared net or gross weight or declared number of seeds"
„Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures"
1.5.9Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:
1.5.9.1„Art der Behandlung" oder „Art der Zusätze"
„Nature of treatment" or „nature of additives"
„Nature du traitement" ou „nature des additifs"
1.5.9.2„Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht" (bei Angabe des Gewichtes)
„Ratio of weight of pure grains to total weight" (if weight is declared)
„Rapport entre le poids des graines pures et le poids total" (en cas d'indication d'un poids)
1.5.9.3„Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit" (bei granuliertem Saatgut)
„Number of germinable seeds per unit of weight" (in case of granulated seed)
„Nombre de graines pouvant germer par unité de poids" (en cas des semences granulées)
1.5.10Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können
auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als
zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):
1.5.10.1„Art" (botanische Bezeichnung)
„Species" (Latin name)
„Espèce" (dénomination botanique)
1.5.10.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"
1.5.10.3„Anerkennungsnummer"
„Reference number"
„Numéro de référence du lot"
1.5.10.4„Anteil in vom Hundert des Gewichts"
„Percentage by weight of the mixture"
„Pourcentage en poids du mélange"".



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner