Artikel 2 - Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28); Geltung ab 31.07.2018
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen


Artikel 2 ändert mWv. 31. Juli 2018 39. BImSchV § 33

§ 33 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr" die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2019" eingefügt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „danach" durch die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2019" ersetzt.



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