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Änderung § 3 EIGV vom 24.06.2020
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§ 3 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 3 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundlegende Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Das Eisenbahnsystem, seine strukturellen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie festgelegt sind. | (Text neue Fassung) Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind. |
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