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Änderung § 5a EIGV vom 24.06.2020
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§ 5a EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 5a EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3 Der Antragsteller muss dem Antrag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird. (2) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel. (3) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 oder 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 über den Antrag. 2 Es übermittelt der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität eine Liste der Vorhaben nach § 5 Nummer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf deutschem Gebiet. (4) In den in § 5 Nummer 2 und 3 genannten Fällen ergeht die Entscheidung, nachdem das in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Verfahren durchgeführt worden ist. (5) Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 Nummer 1, 2 und 3 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission. (6) Abweichend von Absatz 4 kann das Eisenbahn-Bundesamt zulassen, dass der Antragsteller vor Abschluss des dort genannten Verfahrens die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anwendet. (7) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. |
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