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Änderung § 7 EIGV vom 24.06.2020
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§ 7 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 7 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften | |
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden technischen Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für 1. die offenen Punkte der einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und 2. die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle. (3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität | (Text neue Fassung) (2) 1 Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Änderungen bereits notifizierter technischer Vorschriften zu notifizieren, die gelten 1. für einzelne technische Aspekte, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen und die nicht ausdrücklich in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität behandelt werden, einschließlich der offenen Punkte, 2. für die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle, 3. zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz erfolgt. 2 Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind. (3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität |
1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander sind und 2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind. | |
(4) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften unverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Kommission. 2 Es gilt der Stand der Übermittlung. | (4) Für strukturelle Teilsysteme können neue zu notifizierende technische Vorschriften nur erlassen werden, 1. wenn eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder 2. wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme erlassen werden, insbesondere nach einem Unfall. (5) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der Kommission und der Agentur nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Entwurf einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der neuen Vorschrift. (6) 1 Werden für strukturelle Teilsysteme neue technische Vorschriften als dringliche Präventionsmaßnahmen erlassen, können die neuen nationalen Vorschriften unverzüglich angewendet werden. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue technische Vorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. (7) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften. 2 Es gilt der Stand der Übermittlung nach Absatz 5. |
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