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Änderung § 8 EIGV vom 24.06.2020
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§ 8 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 8 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Text alte Fassung) § 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung | (Text neue Fassung)§ 8 Nebenbestimmungen |
1 Die erstmalige Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung) durch das Eisenbahn-Bundesamt, soweit in den anwendbaren Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben. | Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist. |
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