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Änderung § 9 EIGV vom 24.06.2020
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§ 9 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 9 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Text alte Fassung) § 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind | (Text neue Fassung)§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
(1) 1 Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen. 2 Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. 3 Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage 1. einer EG-Prüferklärung nach a) Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich eines technischen Dossiers nach Anlage 3, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgestellt hat, b) Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich eines technischen Dossiers nach Anlage 3, nachdem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften ausgestellt hat; diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 anstelle der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten sind, 2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Bestandteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllt und insbesondere die technische Kompatibilität sowie die sichere Integration gewährleistet sind, und 3. einer Erklärung des Antragstellers, dass a) alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden und b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn aa) eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität die Durchführung des Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorschreibt oder bb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine signifikante Änderung vorliegt. 4 Eine EG-Prüferklärung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur abgegeben werden, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. (2) 1 Wenn der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. | (1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen. (2) 1 Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben. (3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. (4) 1 Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme 1. eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie 2. einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. 2 Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. |
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