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Änderung § 24 EIGV vom 24.06.2020

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§ 24 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 24 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten


(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen,

2. nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ihre Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, ihre Gebrauchstauglichkeit bewertet worden ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 erteilt worden ist.

(2) 1 Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. 2 Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will.

(3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß verwendet und planmäßig instand gehalten werden.

(4) Soweit die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

vorherige Änderung

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.



(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.