Tools:
Update via:
Änderung § 25 EIGV vom 24.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ESiVEV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 25 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen | |
(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, 1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, 2. die in Verkehr gebracht worden ist und 3. die bestimmungsgemäß verwendet wird, | |
(Text alte Fassung) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen. (2) 1 Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit | (Text neue Fassung) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. (2) 1 Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit |
1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden, 2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder 3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13097/al98292-0.htm