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Änderung § 29a EIGV vom 24.06.2020
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§ 29a EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 29a EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Text alte Fassung) § 29a (neu) | (Text neue Fassung)§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob 1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist, 2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und 3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt. |
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