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Änderung § 31 EIGV vom 24.06.2020
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§ 31 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 31 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Weitere Unterrichtungspflichten | |
1 Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1. Eisenbahnen, 2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder 3. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen | |
(Text alte Fassung) fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. 3 Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit. | (Text neue Fassung) fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. 3 Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit. |
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