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Änderung § 35 EIGV vom 24.06.2020

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§ 35 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 35 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Anerkennungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

vorherige Änderung

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn der Antragsteller

1. die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt und

2. zuverlässig ist.

(3) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. 2 Die Behörde bestimmt
die Form der Übermittlung. 3 Sie kann auch die elektronische Form vorsehen.

(4) 1 Legt der Antragsteller eine
von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierung vor, so gelten die Voraussetzungen, die die Grundlage der Akkreditierung bilden, insoweit als nachgewiesen. 2 Dies gilt nicht für den Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Personals gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG.

(5) 1 Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 2 Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang
und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben. 3 Die Anerkennungen als benannte Stelle meldet das Eisenbahn-Bundesamt der Kommission. 4 Die Anerkennungen als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(6) 1 Die Anerkennung gilt längstens
für fünf Jahre. 2 Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(7) Anerkannte Stellen werden durch
das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.



(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:

1. Rechtspersönlichkeit besitzt,

2. über
die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

3. über die maßgeblichen Beschreibungen
von Verfahren verfügt, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen,

4. über angemessene Grundsätze und geeignete Verfahren verfügt, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie
als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

5. über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichtigen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie
den Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und den Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses,

6. über die erforderlichen Mittel verfügt, um die technischen
und administrativen Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen hat,

7. eine Haftpflichtversicherung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen hat, die eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen muss, und

8. unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist.