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Änderung § 35c EIGV vom 24.06.2020

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§ 35c EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 35c EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

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§ 35c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen


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(1) 1 Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und

2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

3 § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.