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Änderung § 42 EIGV vom 24.06.2020

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§ 42 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 42 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des 11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies beantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nachweist. 2 Der Nachweis ist erbracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine benannte Stelle beauftragt ist. 3 Im Fall des Satzes 1 ist das zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum 11. August 2019 anwendbar. 4 Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(2) Eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 20131 bestätigte Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.

(3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis zum 11. August 2018

1. eine Planentscheidung,

2. ein abgeschlossener Finanzierungsvertrag zur Realisierung,

3. ein Bauvertrag
oder

4. 1 eine Bauvoranzeige vorliegt, es sei denn, die tatsächliche Inbetriebnahme erfolgt nach
dem 1. Januar 2020. 2 Für Verfahren, für die zum 11. August 2018 eines der nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dargelegten Kriterien vorliegt und für die die Inbetriebnahme des Endzustands nach dem 1. Januar 2020 geplant ist, erfolgt eine anlagenscharfe Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt. 3 Die Meldung muss spätestens ein Jahr vor geplanter Inbetriebnahme des Endzustands erfolgen und umfasst mindestens die Benennung der Anlage und die Auflistung der bereits erbrachten Nachweise. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt vereinbart mit dem Anzeigenden anlagenscharf eine Sachstandsfeststellung und anlagenscharf den Fortgang des Inbetriebnahmeverfahrens.

(4) 1 Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. 2 Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(5) Vereinbarungen über
die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften, die zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlossen worden sind, können weiter angewendet werden.

(6) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

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1 Amtlicher Hinweis: Das Memorandum of Understanding ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fahrzeuge/Inbetriebnahme/MoU/MoU_Neugestaltung_Zulassungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=2.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(3) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

unterliegt bis
zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. 2 In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

(4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.

(5) 1 Fahrzeuge, denen aufgrund
der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden. 2 Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. 3 Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.

(6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.

(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,

1.
die dort über eine gültige Zulassung verfügen und

2. die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,


können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.