Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 5 EIGV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ESiVEV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 5 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
Anlage 5 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung)

Anlage 5 (zu § 14 Absatz 1) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind


(Textabschnitt unverändert)

1. Allgemeines

Zu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn:

1.1 die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

1.2 die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder

1.3 durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe freigegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt werden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Änderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.

2. Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

2.1 Ingenieurbauwerke

2.1.1 Instandsetzungsmaßnahmen

2.1.1.1 Korrosionsschutzarbeiten,

2.1.1.2 Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,

2.1.1.3 Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,

2.1.1.4 Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,

2.1.1.5 Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,

2.1.1.6 Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie

2.1.1.6.1 Befestigungen von Wegen und Plätzen,

2.1.1.6.2 Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,

2.1.1.6.3 Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,

2.1.1.6.4 Arbeiten an Lagern,

2.1.1.6.5 Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,

2.1.1.6.6 Arbeiten an Durchlässen,

2.1.1.6.7 Arbeiten an Tunnelportalen,

2.1.1.7 Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.

2.1.2 Bauzustände

Einbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.

2.1.3 Weitere Maßnahmen

2.1.3.1 Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,

2.1.3.2 Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,

2.1.3.3 Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,

2.1.3.4 Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,

2.1.3.5 Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,

2.1.3.6 Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabelkanälen,

2.1.3.7 Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,

2.1.3.8 Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.

2.2 Oberbau

2.2.1 Instandsetzungsarbeiten

2.2.1.1 Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneuerungen,

2.2.1.2 Herstellen des Lückenlosen Gleises,

2.2.1.3 Schweißarbeiten,

2.2.1.4 Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,

2.2.1.5 Schienenreprofilierungen,

2.2.1.6 übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu

2.2.1.6.1.500 mm in horizontaler und

2.2.1.6.2 75 mm in vertikaler Richtung.

2.2.2 Rückbauarbeiten

2.2.2.1 Rückbau von Gleisen,

2.2.2.2 Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,

2.2.2.3 Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,

2.2.2.4 Rückbau von Bahnübergängen,

2.2.2.5 Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.

2.3 Hochbau

2.3.1 Gebäude und Gebäudeteile

2.3.1.1 Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,

2.3.1.2 Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,

2.3.1.3 Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,

2.3.1.4 Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,

2.3.1.5 Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.

2.3.2 Haustechnische Anlagen

2.3.2.1 Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der Anlage notwendigen Raumes,

2.3.2.2 Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärmeerzeuger,

2.3.2.3 Maßnahmen an Wärmepumpen,

2.3.2.4 Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,

2.3.2.5 Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,

2.3.2.6 Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,

2.3.2.7 Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,

2.3.2.8 Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,

2.3.2.9 Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.

2.3.3 Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen

2.3.3.1 Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehörenden Aufenthalts- und Lagerräume,

2.3.3.2 Gerüste.

2.3.4 Sonstige Anlagen und Maßnahmen

2.3.4.1 Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen:

2.3.4.1.1 Antennenanlagen der Gebäudetechnik,

2.3.4.1.2 Flaggenmasten,

2.3.4.1.3 Anlagen zur Kundeninformation,

2.3.4.1.4 Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,

2.3.4.1.5 Regalen,

2.3.4.1.6 fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Automatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen ist,

2.3.4.2 Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,

2.3.4.3 Austausch einzelner Automaten.

2.3.5 Instandsetzungsarbeiten im Hochbau

2.3.6 Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau

3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

3.1 Beleuchtungsanlagen

3.1.1 Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,

3.1.2 sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,

3.1.3 Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,

3.1.4 Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.

3.2 Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen

3.2.1 Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,

3.2.2 Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,

3.2.3 Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,

3.2.4 Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,

3.2.5 Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,

3.2.6 Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,

3.2.7 Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,

3.2.8 Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,

3.2.9 alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,

3.2.10 Rückbau oben genannter Anlagen.

3.3 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung

3.3.1 Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,

3.3.2 Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,

3.3.3 Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,

3.3.4 Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn

3.3.4.1 die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,

3.3.4.2 keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,

3.3.4.3 keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und

3.3.4.4 die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.

3.4 Bahnstromfernleitungen

Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.

4. Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

4.1 Signalanlagen

4.1.1 Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,

4.1.2 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,

4.1.3 Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,

4.1.4 Umbau von Stromversorgungsanlagen,

4.1.5 Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,

4.1.6 Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,

4.1.7 Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,

4.1.8 Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,

4.1.9 Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,

4.1.10 Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,

4.1.11 Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,

4.1.12 Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,

4.1.13 Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,

4.1.14 Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,

4.1.15 Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,

4.1.16 Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,

4.1.17 Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.

4.2 Telekommunikationsanlagen

4.2.1 Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,

4.2.2 Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,

4.2.3 Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,

4.2.4 Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,

4.2.5 Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,

4.2.6 vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,

4.2.7 Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,

4.2.8 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,

4.2.9 Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,

4.2.10 Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,

4.2.11 Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,

4.2.12 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,

4.2.13 Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,

4.2.14 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.