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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (13. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
7.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI | § 5 Abs. 1 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Ingenieurbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.3 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Oberbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.4 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Hochbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.5 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.6 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.7 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.8 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.9 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.10 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni- schen Anlagen | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.11 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver- sagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn- systems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.12 | Genehmigung für Probefahrten | § 16 Abs. 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.13 | Genehmigung einer Fahrzeugserie | § 18 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.14 | Genehmigung einer Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.15 | Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.16 | Genehmigung eines Fahrzeugtyps | § 20 Abs. 2 oder 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.17 | Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug- typs | § 20 Abs. 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.18 | Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetrieb- nahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung | § 21 Abs. 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.19 | Zulassung von Bauprodukten und Bauarten | § 26 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.20 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von siche- rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen | § 27 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.21 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver- dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich ver- anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | §§ 28 und 25 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.22 | Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie siche- rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 28 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.23 | Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 50 Euro |
7.24 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 35 Euro je Fahrzeug |
7.25 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 30 Euro je Fahrzeug |
7.26 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 25 Euro je Fahrzeug |
7.27 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungs- register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens | § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.28 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsre- gister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl | § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV | 10 Euro je Fahr- zeug; höchstens 5.000 Euro je An- trag |
7.29 | Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bis- herige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind | § 42 Abs. 6 EIGV | 8 Euro je Fahr- zeug". |
- 2.
- Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„3 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechen- den Bescheinigung | § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EIGV | nach Zeitaufwand |
4 | EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung | § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 EIGV | nach Zeitaufwand". |
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