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Änderung § 48 StVollzG vom 08.09.2015
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§ 48 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 48 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 152 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Rechtsverordnung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen. |
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