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Änderung § 167 StVollzG vom 26.11.2019
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§ 167 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 167 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 167 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b, 171a, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. |
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