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Änderung § 171 StVollzG vom 26.11.2019
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§ 171 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 171 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121b, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. |
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