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Änderung § 122 StVollzG vom 01.01.2010
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§ 122 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 122 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122 | |
(Text alte Fassung) (1) Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen einen Strafgefangenen in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt der Gefangene abweichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Die notwendigen Maßnahmen ordnet der nach § 126 der Strafprozeßordnung zuständige Richter an. § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (2) § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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