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Änderung § 167 StVollzG vom 01.01.2010
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§ 167 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 167 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 167 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. |
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