Tools:
Update via:
Änderung § 171 StVollzG vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 StVollzG, alle Änderungen durch Artikel 2 UHaftRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des StVollzGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 171 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 171 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 171 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1310/al23130-0.htm