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Änderung § 110 StVollzG vom 01.06.2013
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§ 110 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | § 110 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 110 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht. | (Text neue Fassung) Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. |
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