Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 110 StVollzG vom 01.06.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 StGBuaÄndG am 1. Juni 2013 und Änderungshistorie des StVollzG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 110 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 110 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht.

(Text neue Fassung)

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.