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Änderung § 120 StVollzG vom 01.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 120 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)