Änderung § 167 StVollzG vom 26.11.2019

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§ 167 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 167 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Textabschnitt unverändert)

§ 167 Grundsatz


1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b, 171a, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.






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