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Änderung § 183 StVollzG vom 26.11.2019
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§ 183 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 183 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien | (Text neue Fassung)§ 183 Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist. | |
(2) 1 Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2 Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 3 Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. | (2) 1 Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2 Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. |
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