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Änderung § 158 StVollzG vom 01.01.2020

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§ 158 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 158 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Ärztliche Versorgung


(1) 1 Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. 2 Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. 2 Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. 2 Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.