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Synopse aller Änderungen des StVollzG am 28.06.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2019 durch Artikel 1 des FixRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StVollzG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe Erster Titel Grundsätze § 2 Aufgaben des Vollzuges § 3 Gestaltung des Vollzuges § 4 Stellung des Gefangenen Zweiter Titel Planung des Vollzuges § 5 Aufnahmeverfahren § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen § 7 Vollzugsplan § 8 Verlegung. Überstellung § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt § 10 Offener und geschlossener Vollzug § 11 Lockerungen des Vollzuges § 12 Ausführung aus besonderen Gründen § 13 Urlaub aus der Haft § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub § 15 Entlassungsvorbereitung § 16 Entlassungszeitpunkt Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit § 18 Unterbringung während der Ruhezeit § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz § 20 Kleidung § 21 Anstaltsverpflegung § 22 Einkauf Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß § 23 Grundsatz § 24 Recht auf Besuch § 25 Besuchsverbot § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren § 27 Überwachung der Besuche § 28 Recht auf Schriftwechsel § 29 Überwachung des Schriftwechsels § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung § 31 Anhalten von Schreiben § 32 Ferngespräche und Telegramme § 33 Pakete § 34 (weggefallen) § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß § 36 Gerichtliche Termine Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 37 Zuweisung § 38 Unterricht § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 40 Abschlußzeugnis § 41 Arbeitspflicht § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 44 Ausbildungsbeihilfe § 45 Ausfallentschädigung § 46 Taschengeld § 47 Hausgeld § 48 Rechtsverordnung § 49 Unterhaltsbeitrag § 50 Haftkostenbeitrag § 51 Überbrückungsgeld § 52 Eigengeld Sechster Titel Religionsausübung § 53 Seelsorge § 54 Religiöse Veranstaltungen § 55 Weltanschauungsgemeinschaften Siebter Titel Gesundheitsfürsorge § 56 Allgemeine Regeln § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen § 58 Krankenbehandlung § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln § 60 Krankenbehandlung im Urlaub § 61 Art und Umfang der Leistungen § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen § 62a Ruhen der Ansprüche § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 64 Aufenthalt im Freien § 65 Verlegung § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Achter Titel Freizeit § 67 Allgemeines § 68 Zeitungen und Zeitschriften § 69 Hörfunk und Fernsehen § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung Neunter Titel Soziale Hilfe § 71 Grundsatz § 72 Hilfe bei der Aufnahme § 73 Hilfe während des Vollzuges § 74 Hilfe zur Entlassung § 75 Entlassungsbeihilfe Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 79 Geburtsanzeige § 80 Mütter mit Kindern Elfter Titel Sicherheit und Ordnung § 81 Grundsatz § 82 Verhaltensvorschriften § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld § 84 Durchsuchung § 85 Sichere Unterbringung § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 86a Lichtbilder § 87 Festnahmerecht § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 89 Einzelhaft § 90 Fesselung § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 92 Ärztliche Überwachung § 93 Ersatz von Aufwendungen Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang § 94 Allgemeine Voraussetzungen § 95 Begriffsbestimmungen § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 97 Handeln auf Anordnung § 98 Androhung § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen § 102 Voraussetzungen § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung § 105 Disziplinarbefugnis § 106 Verfahren § 107 Mitwirkung des Arztes | |
(Text alte Fassung) Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe | (Text neue Fassung) Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren |
§ 108 Beschwerderecht § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 110 Zuständigkeit § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 111 Beteiligte § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung § 113 Vornahmeantrag § 114 Aussetzung der Maßnahme § 115 Gerichtliche Entscheidung § 116 Rechtsbeschwerde § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde § 118 Form. Frist. Begründung § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften § 121 Kosten des Verfahrens | |
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen § 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen | |
Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft § 122 Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten § 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 126 Nachgehende Betreuung §§ 127 und 128 (weggefallen) Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Erster Titel Sicherungsverwahrung § 129 Ziel der Unterbringung § 130 Anwendung anderer Vorschriften § 131 Ausstattung § 132 Kleidung § 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld § 134 Entlassungsvorbereitung § 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 138 Anwendung anderer Vorschriften Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten § 139 Justizvollzugsanstalten § 140 Trennung des Vollzuges § 141 Differenzierung § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 146 Verbot der Überbelegung § 147 Einrichtungen für die Entlassung § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung § 150 Vollzugsgemeinschaften Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten § 151 Aufsichtsbehörden § 152 Vollstreckungsplan § 153 Zuständigkeit für Verlegungen Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten § 154 Zusammenarbeit § 155 Vollzugsbedienstete § 156 Anstaltsleitung § 157 Seelsorge § 158 Ärztliche Versorgung § 159 Konferenzen § 160 Gefangenenmitverantwortung § 161 Hausordnung Vierter Titel Anstaltsbeiräte § 162 Bildung der Beiräte § 163 Aufgabe der Beiräte § 164 Befugnisse § 165 Pflicht zur Verschwiegenheit Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug § 166 Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten § 167 Grundsatz § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug § 170 Einkauf Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft § 171 Grundsatz | |
§ 171a Fixierung | |
§ 172 Unterbringung § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug § 174 Einkauf § 175 Arbeit Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft § 176 Jugendstrafanstalten § 177 Untersuchungshaft Vierter Titel Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten § 178 Fünfter Titel Datenschutz § 179 Datenerhebung § 180 Verarbeitung und Nutzung § 181 Zweckbindung § 182 Schutz besonderer Daten § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts § 188 (Änderungsvorschrift) § 189 (Änderungsvorschrift) Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung § 190 (Änderungsvorschrift) § 191 (Änderungsvorschrift) § 192 (Änderungsvorschrift) § 193 (Änderungsvorschrift) § 194 (Änderungsvorschrift) § 195 Einbehaltung von Beitragsteilen Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten § 196 Einschränkung von Grundrechten § 197 (weggefallen) § 198 Inkrafttreten § 199 Übergangsfassungen § 200 Höhe des Arbeitsentgelts § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten § 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik | |
§ 121a (neu) | § 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen |
(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | |
§ 121b (neu) | § 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen |
(1) 1 Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3 Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. (2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. | |
§ 138 Anwendung anderer Vorschriften | |
(1) 1 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. 2 § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) 1 Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. 2 Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. 3 Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 4 Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben. (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend. | |
(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend. | |
§ 167 Grundsatz | |
1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. | 1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b, 171a, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung. |
§ 171 Grundsatz | |
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. | Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121b, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. |
§ 171a (neu) | § 171a Fixierung |
(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. (2) 1 Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch die Anstaltsleitung angeordnet. 2 Bei Gefahr im Verzug können auch andere zuständige Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. 3 Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (3) 1 Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. 3 Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. 4 Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. 5 Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. 6 Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) 1 Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des Gefangenen sicher. 2 Geschulte Vollzugsbedienstete stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des Gefangenen sicher. (5) Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren. (6) 1 Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, ist der Gefangene durch den Arzt auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. 2 Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. |
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