Tools:
Update via:
Teil 5 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318 (Nr. 30)
Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
§ 15 Formerfordernisse
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungsakte nach dieser Verordnung der Schriftform. 2Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. 3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Absatz 1 Nummer 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) 1Personen, die am 1. September 2018 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummer 24 oder fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 zu beantragen. 2Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, gilt der Umgang als vorläufig genehmigt.
(2) 1Personen, die am 1. September 2018 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 zu beantragen. 2Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gilt der Umgang als vorläufig erlaubt.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. September 2018 KrWaffUmgV
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13100/b29966.htm