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Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (8. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. August 2018 EdWBeitrV § 1, § 2, § 2a, § 2c, § 7e (neu)
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne" die Wörter „und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme" angefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Geschäftstätigkeit beinhaltet," durch die Wörter „betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro." ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 3.
- In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c," die Angabe „1d," eingefügt.
- 4.
- In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 5.
- Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:
„§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. August 2018.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
Hufeld
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