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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 17 Absatz 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „bei einer Erstprüfung" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen."
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. LuftPersVDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. LuftPersVDVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1
Artikel 1 2. LuftPersVDV3ÄndV
... zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2018 (BAnz AT 20.09.2018 V1 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Das ...
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