§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 (2. FinAusglG2016DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2016


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2016 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 2.578.141.936,11 Euro
von Bayern 5.915.084.703,77 Euro
von Hessen 2.339.968.066,66 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 4.007.309.373,37 Euro
an Brandenburg 557.145.571,89 Euro
an Bremen 703.472.417,07 Euro
an Hamburg 69.388.716,06 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 505.936.279,58 Euro
an Niedersachsen 700.616.086,30 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.094.120.212,75 Euro
an Rheinland-Pfalz 391.652.797,90 Euro
an das Saarland 180.386.546,74 Euro
an Sachsen 1.117.660.405,30 Euro
an Sachsen-Anhalt 658.800.215,54 Euro
an Schleswig-Holstein 237.112.640,67 Euro
an Thüringen 609.593.443,36 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2016DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2016DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2016DV Abschlusszahlungen für 2016
... und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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