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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 (2. FinAusglG2016DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2016



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 7.852.040,77 Euro
von Bayern 68.964.845,31 Euro
von Hessen 87.358.600,10 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 5.813.354,10 Euro
von Nordrhein-Westfalen 80.260.483,87 Euro
von Sachsen 13.128.851,20 Euro
von Sachsen-Anhalt 15.874.860,10 Euro
von Thüringen 28.798.030,68 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin 159.780.565,98 Euro
an Brandenburg 8.502.392,94 Euro
an Bremen 19.858.152,19 Euro
an Hamburg 14.195.818,76 Euro
an Niedersachsen 40.539.614,44 Euro
an Rheinland-Pfalz 8.466.803,35 Euro
an das Saarland 7.490.496,60 Euro
an Schleswig-Holstein 49.217.221,88 Euro.


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