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Änderung § 15 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 15 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 15 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Schriftlicher Teil | |
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft. (2) Der schriftliche Teil besteht aus 1. bis zu drei Leistungstests und 2. einem Aufsatz. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird. | (Text neue Fassung) (2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird. |
(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al0-171851.htm