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Änderung § 37 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 37 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 37 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Ausbildungsplan für die Praktika | |
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf. (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen. (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2024 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen. |
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