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Änderung § 69 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 69 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 69 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender. (3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden. (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden. | |
(Text alte Fassung) (4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird. | (Text neue Fassung) (4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird. |
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al0-171865.htm