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Änderung § 83 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 83 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben


(Text neue Fassung)

§ 83 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte - abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als 14 reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungstests - abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als fünf reduziert wird.

(4) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

2 Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung vorgesehene Bearbeitungszeit gilt.

(7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung entnommen werden.

(8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 34 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen - abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.



 
(heute geltende Fassung)