Änderung § 16 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 16 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge


(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(Text alte Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(Text neue Fassung)

 
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.



(heute geltende Fassung) 



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